Satzung
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
1 : Kultur- und Heimatfreunde Neusalza-Spremberg e.V.,
Lammweg 3, 02742 Neusalza-Spremberg
(1) Der Verein führt den Namen „Kultur- und Heimatfreunde
Neusalza-Spremberg e.V.“. Er fühlt sich der Tradition des 1886
gegründeten „Verschönerungsvereins“ verbunden, der sich später
in „Verein der Heimatfreunde“ umbenannte und dem sich 1936 der
1924 entstandene „Volksbildungsverein“ anschloss sowie auch den
Traditionen des Kulturbundes der DDR.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neusalza-Spremberg. Er ist in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden (Registergericht)
als gemeinnütziger, überparteilicher und unabhängiger Verein
eingetragen.
2 : Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Ziel, Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Förderung von
Heimatkunde und Heimat- und Denkmalspflege sowie der
Ortsverschönerung, die Förderung von Kunst und Kultur und die
Förderung des Sportes.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch:
a) Förderung kultureller und heimatkundlicher Interessen.
b) Kennenlernen der Natur und Geschichte der Oberlausitzer
Heimat durch Vorträge, Wanderveranstaltungen und
Exkursionen.
c) Erforschung sowie Sammeln von Materialien und Fakten zur
Orts- und Territorialgeschichte. Dazu gehören Erstellung,
Herausgabe sowie Verbreitung und Verkauf diesbezüglicher
Publikationen.
d) Organisierung und Durchführung von
Kulturveranstaltungen.
e) Unterstützung des Baudenkmales und Museums
„Reiterhaus“.
f) Beitrag zur Erhaltung und Ausgestaltung von Wanderwegen und
deren Kennzeichnung.
g) Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit regionalen
Vereinen, auch mit interessenverwandten Vereinen ausländischer
Nachbargebiete der Oberlausitz.
h) Pflege des nationalen Kulturgutes sowie des traditionellen
Brauchtums.
i) Förderung und Pflege der oberlausitzer Mundart.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Ehrenamtspauschale: Bei Bedarf können wichtige
Vereinsaufgaben bzw. -ämter im Rahmen der haushaltrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine solche entgeltliche
Vereinstätigkeit, einschließlich Vertragsinhalte und
Vertragsdauer trifft der Vorstand.
(7) Der Verein kann Eigentum erwerben. Es ist ein
Inventarverzeichnis zu führen.
3 : Vertretung, Geschäftsführung
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, welche
einzelvertretungsbefugt sind. Die Mitglieder des Vorstandes
müssen Vereinsmitglieder sein.
(2) Die Angelegenheiten des Vereins werden vom Vorstand durch
Beschluss bestimmt, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
4 : Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Teil 2 - Mitgliedschaft
5 : Beginn der Mitgliedschaft
(1) Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden. Natürliche und juristische Personen können passive /
fördernde Mitglieder des Vereins werden. Passive / fördernde
Mitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch materielle
oder finanzielle Beiträge, besitzen jedoch kein Stimm- bzw.
Wahlrecht. Voraussetzungen sind jeweils die Anerkennung der
Ziele sowie der Satzung des Vereins.
(2) Der Beitritt zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag an
den Vorstand. Der Vorstand entscheidet abschließend über die
Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Erklärung der
Aufnahmebestätigung, rückwirkend zum ersten Tag des
Beitrittsmonats.
(4) Die Mitglieder haben die Möglichkeit, ihren gewählten
Status als aktives oder passives Mitglied jeweils zum 15.12.
des Geschäftsjahres für das darauffolgende Geschäftsjahr zu
ändern. Die Mitteilung hat fristgerecht an den Vorstand zu
erfolgen. Juristische Personen sind vom Statuswechsel
ausgeschlossen.
(5) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein
oder auf einzelnen Gebieten seiner Aufgabenstellung erworben
haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6 : Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt hat durch eine schriftliche Erklärung an den
Vorstand zu erfolgen. Ein rückwirkender Austritt ist nicht
möglich.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn das
Mitglied gegen den Vereinszweck verstößt oder das Ansehen, den
Frieden oder das Vermögen des Vereins schädigt oder seinen
Beitrag trotz erfolgter Mahnung nicht entrichtet.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der
Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
7 : Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, Ämter zu verwalten, an der
Mitgliederversammlung durch persönliche oder digitale Präsenz
teilzunehmen und bei deren Entscheidungen mitzuwirken und die
Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck ideell
zu unterstützen.
8 : Beitragszahlung
(1) Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt und in die Beitragsordnung aufgenommen.
(3) Als erster Beitrag eines Neumitglieds ist für die Zeit vom
Monatsersten des Beginns der Mitgliedschaft bis zum Jahresende
der entsprechende Teil eines Jahresbeitrages zu zahlen. Der
erste Beitrag ist mit Erklärung der Aufnahmebestätigung fällig,
jeder weitere Beitrag zum 31. Januar eines jeden Jahres.
(4) Die Beitragspflicht endet am 31. Dezember des Jahres, in
dem Tod, Austritt oder Ausschluss erfolgen. Die Verpflichtung
zur Zahlung rückständiger oder fälliger Beiträge bleibt von der
Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
(5) Der Vorstand kann aus besonderen Gründen Beiträge stunden,
ermäßigen oder erlassen.
Teil 3 – Mitgliederversammlung, Kassenprüfung
9 : Arten und Einladung
(1) Einmal im Jahr sind die Mitglieder vom Vorstand zur
Mitgliederversammlung für die Entgegennahme der Berichte der
Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, die Entlastung des
Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, turnusmäßig die Wahl der
Vorstandsmitglieder und die Behandlung von Anträgen schriftlich
einzuladen. Der Vorstand legt fest, ob die
Mitgliederversammlung in Präsenz, digital oder hybrid
stattfinden soll. Die Mitgliederversammlung findet möglichst im
1. Quartal des Geschäftsjahres statt.
(2) Die Einladung zu einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgt, wenn der Vorstand das für
erforderlich hält oder wenn mindestens 20 Prozent der aktiven
Mitglieder das unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
(3) Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Die
Einladung an die Mitglieder erfolgt in Textform unter Nennung
von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied Sitz
und Stimme. Fördernde / passive Mitglieder nehmen als Gäste
teil.
(5) Die Mitgliederversammlung ist mit Anwesenheit aktiver
Mitglieder durch persönliche oder digitale Präsenz
beschlussfähig.
10 : Tagesordnung, Anträge
(1) In die endgültige Tagesordnung werden aufgenommen:
a) Anträge auf Änderung der Vereinssatzung, wenn sie sechs
Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand
eingegangen sind und in der Einladung als Gegenstand der
vorläufigen Tagesordnung bezeichnet sind.
b) Dringlichkeitsanträge, soweit sie keine Änderung der
Vereinssatzung zum Gegenstand haben und wenn die Versammlung
mit Dreiviertelmehrheit einer Behandlung zustimmt.
c) Alle übrigen Anträge, wenn sie spätestens eine Woche vor dem
Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
(2) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder.
11 : Abstimmung, Mehrheit
(1) Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Die
Stimmabgabe kann nur in der Versammlung, entsprechend der in §
9 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Form erfolgen. Vertretung ist
unzulässig.
(2) Beschlüsse werden, wenn nichts anderes in der Satzung
bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen
Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Abstimmungen in Personalangelegenheiten erfolgen offen, es
sei denn, ein Mitglied wünscht die geheime Abstimmung. In allen
anderen Angelegenheiten wird offen abgestimmt, es sei denn, die
Mehrheit stimmt einem Antrag auf geheime Abstimmung zu.
(4) Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von
2/3 der anwesenden aktiven Mitglieder.
12 : Versammlungsleiter, Protokoll
(1) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, in seiner
Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, in dessen
Abwesenheit ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied. Der
Versammlungsleiter hat das Hausrecht.
(2) Bei Angelegenheiten, die den Versammlungsleiter persönlich
betreffen, bestimmt die Versammlung ein anderes Mitglied zum
Versammlungsleiter.
(3) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, vom
Versammlungsleiter unterschriftlich zu bestätigen und allen
Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
13 : Kassenprüfung
(1) Die Finanzen des Vereins sind jährlich von zwei
Kassenprüfern zu kontrollieren. Die Kassenprüfer dürfen nicht
der Vorstandschaft angehören.
(2) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt nach den für die Wahl der
Vorstandsmitglieder geltenden Bestimmungen.
Teil 4 – Vorstand
14 : Zusammensetzung
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB
und dem erweiterten Vorstand.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schatzmeister und
bis zu 8 Beisitzern.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt regelmäßig
drei Jahre. Sie verlängert sich automatisch bis zur nächsten
Neuwahl oder verkürzt sich bei vorzeitiger Neuwahl.
(4) Stadträte mit dem Mandat des Vereins können in den
erweiterten Vorstand kooptiert werden.
15 : Kandidatur und Wahl
(1) Gewählt werden kann nur, wer bis spätestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand seine
Kandidatur angemeldet oder von einem Mitglied vorgeschlagen
wurde und in die Kandidatur eingewilligt hat.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt.
(3) Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung; es sei denn, ein
Stimmberechtigter verlangt die geheime Abstimmung. Stehen
mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist derjenige gewählt, der im
ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen oder im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit erhält.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
16 : Beschlussfassung
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Sitzungen oder im
Umlaufverfahren.
(2) Der Vorstand kann für eilige Angelegenheiten und für andere
Angelegenheiten ohne weitreichende Bedeutung die
Beschlussfassung auf einzelne oder mehrere Vorstandsmitglieder
übertragen.
(3) Vorstandsbeschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der
Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Sämtliche Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle
sind den Vorstandsmitgliedern bei der nächsten Vorstandssitzung
zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Einladung, Koordination und Leitung obliegen dem
Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Teil 5 – Vereinsauflösung
17 : Verfahren
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem
Zwecke einberufene Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstandes oder von einem Viertel der aktiven Mitglieder
beantragt werden.
(2) Für die Auflösung des Vereins sind ausschließlich die erste
oder die zweite Auflösungsversammlung zuständig. Das Verfahren
richtet sich nach den Vorschriften über die
Mitgliederversammlung, soweit das nicht anders bestimmt ist.
(3) Die erste Auflösungsversammlung ist beschlussfähig, wenn
drei Viertel der aktiven Vereinsmitglieder durch persönliche
oder digitale Präsenz anwesend sind.
(4) Die zweite Auflösungsversammlung wird einberufen, wenn die
erste mangels Beteiligung nicht beschlussfähig war. Sie muss
spätestens vier Wochen nach der ersten Versammlung stattfinden
und ist unabhängig von der Zahl der aktiven Vereinsmitglieder
durch persönliche oder digitale Präsenz beschlussfähig. Darauf
ist in der Einladung hinzuweisen.
18 : Liquidation
(1) Die Auflösung ist beschlossen, wenn mindestens zwei Drittel
der stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt hat.
(2) Für die Abwicklung der im Zusammenhang mit der Auflösung
stehenden Geschäfte werden zwei Liquidatoren gewählt.
19 : Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt
Neusalza-Spremberg, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für die
Erhaltung des Museums "Reiterhaus". Archivalien, die Bibliothek
und sonstige Sammlungsgegenstände sollen in den Bestand des
Stadtarchivs übernommen werden.
20 : Änderungen durch Vorstandsbeschluss
Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen dieser Satzung aufgrund
Anforderungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde zu
beschließen und eintragen zu lassen.
21 : Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 15. Mai 2022 beschlossen und ist nach
Eintragung in das Vereinsregister am 23. August 2023 in Kraft
getreten.
