Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
1 : Name, Sitz, Eintragung des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Kultur- und Heimatfreunde Neusalza-Spremberg e.V.“. Er fühlt sich der Tradition des 1886 gegründeten „Verschönerungsvereins“ verbunden, der sich später in „Verein der Heimatfreunde“ umbenannte und dem sich 1936 der 1924 entstandene „Volksbildungsverein“ anschloss sowie auch den Traditionen des Kulturbundes der DDR.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neusalza-Spremberg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden (Registergericht) als gemeinnütziger, überparteilicher und unabhängiger Verein eingetragen.
2 : Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Ziel, Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Förderung von Heimatkunde und Heimat- und Denkmalspflege sowie der Ortsverschönerung, die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung des Sportes.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Förderung kultureller und heimatkundlicher Interessen.
b) Kennenlernen der Natur und Geschichte der Oberlausitzer Heimat durch Vorträge, Wanderveranstaltungen und Exkursionen.
c) Erforschung sowie Sammeln von Materialien und Fakten zur Orts- und Territorialgeschichte. Dazu gehören Erstellung, Herausgabe sowie Verbreitung und Verkauf diesbezüglicher Publikationen.
d) Organisierung und Durchführung von Kulturveranstaltungen.
e) Unterstützung des Baudenkmales und Museums „Reiterhaus“.
f) Beitrag zur Erhaltung und Ausgestaltung von Wanderwegen und deren Kennzeichnung.
g) Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit regionalen Vereinen, auch mit interessenverwandten Vereinen ausländischer Nachbargebiete der Oberlausitz.
h) Pflege des nationalen Kulturgutes sowie des traditionellen Brauchtums.
i) Förderung und Pflege der oberlausitzer Mundart.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Ehrenamtspauschale: Bei Bedarf können wichtige Vereinsaufgaben bzw. -ämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Vereinstätigkeit, einschließlich Vertragsinhalte und Vertragsdauer trifft der Vorstand.
(7) Der Verein kann Eigentum erwerben. Es ist ein Inventarverzeichnis zu führen.
3 : Vertretung, Geschäftsführung
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, welche einzelvertretungsbefugt sind. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
(2) Die Angelegenheiten des Vereins werden vom Vorstand durch Beschluss bestimmt, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
4 : Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Teil 2 - Mitgliedschaft
5 : Beginn der Mitgliedschaft
(1) Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Natürliche und juristische Personen können passive / fördernde Mitglieder des Vereins werden. Passive / fördernde Mitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch materielle oder finanzielle Beiträge, besitzen jedoch kein Stimm- bzw. Wahlrecht. Voraussetzungen sind jeweils die Anerkennung der Ziele sowie der Satzung des Vereins.
(2) Der Beitritt zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet abschließend über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Erklärung der Aufnahmebestätigung, rückwirkend zum ersten Tag des Beitrittsmonats.
(4) Die Mitglieder haben die Möglichkeit, ihren gewählten Status als aktives oder passives Mitglied jeweils zum 15.12. des Geschäftsjahres für das darauffolgende Geschäftsjahr zu ändern. Die Mitteilung hat fristgerecht an den Vorstand zu erfolgen. Juristische Personen sind vom Statuswechsel ausgeschlossen.
(5) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein oder auf einzelnen Gebieten seiner Aufgabenstellung erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6 : Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt hat durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand zu erfolgen. Ein rückwirkender Austritt ist nicht möglich.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied gegen den Vereinszweck verstößt oder das Ansehen, den Frieden oder das Vermögen des Vereins schädigt oder seinen Beitrag trotz erfolgter Mahnung nicht entrichtet.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
7 : Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, Ämter zu verwalten, an der Mitgliederversammlung durch persönliche oder digitale Präsenz teilzunehmen und bei deren Entscheidungen mitzuwirken und die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck ideell zu unterstützen.
8 : Beitragszahlung
(1) Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in die Beitragsordnung aufgenommen.
(3) Als erster Beitrag eines Neumitglieds ist für die Zeit vom Monatsersten des Beginns der Mitgliedschaft bis zum Jahresende der entsprechende Teil eines Jahresbeitrages zu zahlen. Der erste Beitrag ist mit Erklärung der Aufnahmebestätigung fällig, jeder weitere Beitrag zum 31. Januar eines jeden Jahres.
(4) Die Beitragspflicht endet am 31. Dezember des Jahres, in dem Tod, Austritt oder Ausschluss erfolgen. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger oder fälliger Beiträge bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
(5) Der Vorstand kann aus besonderen Gründen Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
Teil 3 – Mitgliederversammlung, Kassenprüfung
9 : Arten und Einladung
(1) Einmal im Jahr sind die Mitglieder vom Vorstand zur Mitgliederversammlung für die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, turnusmäßig die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Behandlung von Anträgen schriftlich einzuladen. Der Vorstand legt fest, ob die Mitgliederversammlung in Präsenz, digital oder hybrid stattfinden soll. Die Mitgliederversammlung findet möglichst im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt.
(2) Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wenn der Vorstand das für erforderlich hält oder wenn mindestens 20 Prozent der aktiven Mitglieder das unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
(3) Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt in Textform unter Nennung von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied Sitz und Stimme. Fördernde / passive Mitglieder nehmen als Gäste teil.
(5) Die Mitgliederversammlung ist mit Anwesenheit aktiver Mitglieder durch persönliche oder digitale Präsenz beschlussfähig.
10 : Tagesordnung, Anträge
(1) In die endgültige Tagesordnung werden aufgenommen:
a) Anträge auf Änderung der Vereinssatzung, wenn sie sechs Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingegangen sind und in der Einladung als Gegenstand der vorläufigen Tagesordnung bezeichnet sind.
b) Dringlichkeitsanträge, soweit sie keine Änderung der Vereinssatzung zum Gegenstand haben und wenn die Versammlung mit Dreiviertelmehrheit einer Behandlung zustimmt.
c) Alle übrigen Anträge, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
(2) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder.
11 : Abstimmung, Mehrheit
(1) Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Die Stimmabgabe kann nur in der Versammlung, entsprechend der in § 9 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Form erfolgen. Vertretung ist unzulässig.
(2) Beschlüsse werden, wenn nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Abstimmungen in Personalangelegenheiten erfolgen offen, es sei denn, ein Mitglied wünscht die geheime Abstimmung. In allen anderen Angelegenheiten wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mehrheit stimmt einem Antrag auf geheime Abstimmung zu.
(4) Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden aktiven Mitglieder.
12 : Versammlungsleiter, Protokoll
(1) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, in dessen Abwesenheit ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied. Der Versammlungsleiter hat das Hausrecht.
(2) Bei Angelegenheiten, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen, bestimmt die Versammlung ein anderes Mitglied zum Versammlungsleiter.
(3) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, vom Versammlungsleiter unterschriftlich zu bestätigen und allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
13 : Kassenprüfung
(2) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt nach den für die Wahl der Vorstandsmitglieder geltenden Bestimmungen.
Teil 4 – Vorstand
14 : Zusammensetzung
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schatzmeister und bis zu 8 Beisitzern.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt regelmäßig drei Jahre. Sie verlängert sich automatisch bis zur nächsten Neuwahl oder verkürzt sich bei vorzeitiger Neuwahl.
(4) Stadträte mit dem Mandat des Vereins können in den erweiterten Vorstand kooptiert werden.
15 : Kandidatur und Wahl
(1) Gewählt werden kann nur, wer bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand seine Kandidatur angemeldet oder von einem Mitglied vorgeschlagen wurde und in die Kandidatur eingewilligt hat.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt.
(3) Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung; es sei denn, ein Stimmberechtigter verlangt die geheime Abstimmung. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist derjenige gewählt, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
16 : Beschlussfassung
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Sitzungen oder im Umlaufverfahren.
(2) Der Vorstand kann für eilige Angelegenheiten und für andere Angelegenheiten ohne weitreichende Bedeutung die Beschlussfassung auf einzelne oder mehrere Vorstandsmitglieder übertragen.
(3) Vorstandsbeschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Sämtliche Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind den Vorstandsmitgliedern bei der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Einladung, Koordination und Leitung obliegen dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Teil 5 – Vereinsauflösung
17 : Verfahren
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder von einem Viertel der aktiven Mitglieder beantragt werden.
(2) Für die Auflösung des Vereins sind ausschließlich die erste oder die zweite Auflösungsversammlung zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Mitgliederversammlung, soweit das nicht anders bestimmt ist.
(3) Die erste Auflösungsversammlung ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der aktiven Vereinsmitglieder durch persönliche oder digitale Präsenz anwesend sind.
(4) Die zweite Auflösungsversammlung wird einberufen, wenn die erste mangels Beteiligung nicht beschlussfähig war. Sie muss spätestens vier Wochen nach der ersten Versammlung stattfinden und ist unabhängig von der Zahl der aktiven Vereinsmitglieder durch persönliche oder digitale Präsenz beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
18 : Liquidation
(1) Die Auflösung ist beschlossen, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt hat.
(2) Für die Abwicklung der im Zusammenhang mit der Auflösung stehenden Geschäfte werden zwei Liquidatoren gewählt.
19 : Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Barvermögen des Vereins an die Stadt Neusalza-Spremberg, die es unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung des "Reiterhauses" zu verwenden hat. Archivalien, Bibliothek und sonstige Sammlungsgegenstände sollen in den Bestand des Stadtarchivs übernommen werden.
20 : Änderungen durch Vorstandsbeschluss
Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen dieser Satzung aufgrund Anforderungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde zu beschließen und eintragen zu lassen.
21 : Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 15. Mai 2022 beschlossen und ist nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten.