Beitragsordnung
1 - Ermächtigungsgrundlage
Grundlage für diese Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2 - Beitragspflicht
Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dieser setzt sich zusammen aus dem Jahresbeitrag für die eigene Vereinsarbeit und dem Jahresbeitrag zum Lusatia-Verband e.V. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.
3 - Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein
Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.
Der Jahresbeitrag zum Lusatia-Verband e.V. resultiert aus der körperschaftlichen Mitgliedschaft des Vereins und wird vom Vorstand jährlich an diesen in voller Höhe abgeführt.
4 - Beitragshöhe
(1) Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen:
Aktive Mitglieder 18 € Jahresbeitrag zzgl. 0,50 € Lusatia-Beitrag
Aktive Kinder / Jugendliche bis 18 Jahre 6 € Jahresbeitrag zzgl. 0,50 € Lusatia-Beitrag
Fördernde / passive Mitglieder 6 € Jahresbeitrag zzgl. 0,50 € Lusatia-Beitrag
Ehrenmitglieder beitragsfrei
(2) Anteilige Beiträge berechnen sich auf volle Monate. Davon ausgenommen ist der Lusatia-Beitrag.
5 - Fälligkeit des Beitrags
(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres bis spätestens 31. Januar zu zahlen.
(2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto an.
6 - Aufnahmebeitrag
Der Aufnahmebeitrag für alle Mitglieder beträgt 5 €.
7 - Zahlungsform
Der Aufnahmebeitrag und die Mitgliedsbeiträge sind auf das Vereinskonto zu überweisen.
8 - Beitragsrückstand
(1) Bei einem Beitragsrückstand erfolgt nach 14 Tagen eine Zahlungserinnerung, nach weiteren 28 Tagen die Mahnung mit einer Mahngebühr von 3 €.
(2) Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzliche Vertreter.
9 - Soziale Härtefälle
Die Mahngebühren können auf schriftlichen Antrag des zahlungspflichtigen Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.
10 - Kündigung der Mitgliedschaft
Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die Kündigung der Mitgliedschaft zu einem Zeitpunkt innerhalb des Geschäftsjahres zieht keinen Anspruch auf Erstattung des anteiligen Mitgliedsbeitrages nach sich.
11 - Änderungen
(1) Änderungen, die die Höhe des Beitrags betreffen, werden von der Mitgliederver-sammlung beschlossen.
(2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand.
12 - Inkrafttreten
Diese Verordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. Mai 2022 beschlossen und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.